Kosten und Möglichkeiten der Kostenerstattung einer Hypnosetherapie in der Praxis HAAS, Fürth:
1. Angaben nach der Preiangabenverordnung:
Das Rechtsverhältnis zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klient begründet sich nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abrechnungsgrundlage der deutschen Heilpraktiker ist, wenn nicht anders vereinbart, die GebüH 85 (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von 1985) der Deutschen Heilpraktikerverbände.
Die Kosten für eine Therapiestunde (60 Min.) in der Praxis für Psychotherapie Harald Haas -Heilpraktiker für Psychotherapie- beträgt EUR 95.-
Heilpraktikerleistungen sind nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Terminvereinbarungen sind für beide Seiten verbindlich und spätestens 12 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten sind 75 % = EUR 70.- als Ausfallhonorar zu entrichten.
Das Honorar für Businesscoaching fällt nicht darunter und wird individuell nach Aufgabenstellung mit Ihnen vereinbart.
2. Zahlt die Beihilfe (m)eine Heilpraktikerbehandlung?
Viele Beamte und Beamtenanwärter stellen sich diese Frage.Die gute Nachricht: Heilpraktiker-Behandlungen werden grundsätzlich von der Beihilfe übernommen.
Nähere Infos können Sie der Seite info-beihilfe.de oder dem Beihilferatgeber entnehmen.
3. Information zur Kostenerstattung durch Krankenkassen:
Wichtiger Hinweis —> Leider wurde die Kostenerstattung mit Beginn der Corona Pandemie von den Krankenkassen sehr eingeschränkt!Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie als Klient die anfallenden Therapiekosten selbst übernehmen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung oder Beilhilfestelle rechtzeitig vor Beginn der Therapie, ob die Möglichkeit der Kostenerstattung besteht. Die Durchführung der heilpraktischen Psychotherapie gehört nicht zum Leistungsumfang gesetzlicher Krankenkassen. Weitere Hinweise können Sie auch weiter unter dem Text Kostenübernahme für Psychotherapie durch GKV und PKV gerne entnehmen.
Die hierdurch entstehenden Kosten können daher allenfalls im Einzelfall von gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, wenn rechtzeitig vor Beginn der Therapie ein entsprechender Antrag von Ihnen als Klient gestellt wird. Einige private Krankenversicherungen und Beilhilfestellen erstatten die Heilpraktiker-Tätigkeit auf Antrag.
Sollten Sie eine entsprechende Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse erwägen, stimmen Sie bitte Ihre Vorgehensweise mit mir ab.
4. Vorteile einer Behandlung in (m)einer Privatpraxis:
⇒ Kurzfristige Termine, meist innerhalb von 1-2 Wochen, möglich.⇒ Termine sind zu den von Ihnen gewünschten Zeiten -auch am Wochenende- flexibel vereinbar.
⇒ Sie erhalten DIE Therapie, die zu der Lösung Ihres Problems/Leidens am besten passt und nicht
DIE Therapie, die von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse vergütet wird.
⇒ Kein Wartezimmer und somit auch keine Wartezeiten. Sie kommen sofort dran.
⇒ Hausbesuche sind auf Wunsch gerne möglich. Innerhalb von 5 km Fahrstrecke ohne Mehrkosten.
⇒ Behandlungen, psychologische Beratung per Video auf Anfrage.
Tipp: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen seit 2009 jährlich einen Betrag von bis zu EUR 500,- zu gesundheitsfördernden Leistungen, wie z. B. für Stressreduktion und Rauchentwöhnung, steuerfrei zuschiessen. Auch manche Krankenkassen zahlen gelegentlich Zuschüsse bei erfolgreicher Rauchentwöhnung oder Gewichtsreduktion!
5. Kostenübernahme für Psychotherapie durch GKV (Gesetzliche Krankenversicherung):
Für die Gesetzlichen Krankenversicherer gelten Heilpraktiker (für Psychotherapie) in aller Regel nicht als „Leistungserbringer“ im Sinne des Sozialgesetzbuches. Deshalb werden von den Gesetzlichen Krankenkassen die meisten Anträge auf eine außervertragliche Psychotherapie nach §13 13 SGB V auch abgelehnt, wenn der Therapeut ein Heilpraktiker (für Psychotherapie) ist. Ausnahmen bestätigen aber diese Regel, z.B. wenn das im Sozialgesetzbuch beschriebene „Systemversagen“ nachgewiesen wird. Voraussetzungen, die der Patient seiner Krankenkasse gegenüber erfüllen muss, sind generell:Die medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Psychotherapie muss durch eine (fach)ärztliche Bescheinigung mit einer entsprechenden ICD-10-Diagnose nachgewiesen werden. Die geplante Psychotherapie muss vorab bei der GKV beantragt und durch den Medizinischen Dienst bewilligt werden. Dies geschieht nur, wenn eins der vier zugelassenen Richtlinienverfahren (Psychoanalyse/Tiefenpsychologie/Verhaltenstherapie/Systemische Therapie) angewandt wird. Hypnose und EMDR gelten dabei als verhaltenstherapeutische Methoden.
Es muss ein detaillierter Nachweis darüber vorgelegt werden, wann der Patient bei welchen kassenzugelassenen (ärztlichen oder psychologischen) Psychotherapeuten nach einem Therapieplatz gefragt hat und welche Mindest-Wartezeiten ihm dabei genannt worden sind. Als unzumutbar gelten bei Erwachsenen 6 Monate Wartezeit und Entfernungen über 25 km zur Praxis des Therapeuten.
6. Kostenübernahme für Psychotherapie durch PKV (Private Krankenversicherung):
Bei den Privaten Krankenversicherungen, von denen es bei uns rund 50 gibt, sind die Regelungen je nach Gesellschaft und je nach Tarif äußerst unterschiedlich. Deshalb kann man hier nur empfehlen, dass sich jeder Patient vor Beginn einer Psychotherapie bei seiner Gesellschaft genau danach erkundigt und sich die Zusagen am besten schriftlich geben lässt. Wichtige Fragen sind dabei:1. Schließt der Versicherungsvertrag psychotherapeutische Leistungen nach Ziffer 19.1 ff GebüH durch Heilpraktiker für Psychotherapie ein?
2. Muss vor Therapiebeginn eine schriftliche Zusage der Versicherung eingeholt werden?
3. In welcher Höhe erstattet die Versicherung die Therapiekosten? Wie hoch ist eventuell eine Eigenbeteiligung?
4. Wie viele Therapiestunden werden erstattet? Ist die Dauer der Therapie oder die Erstattungssumme pro Jahr begrenzt?
5. Welche psychotherapeutischen Verfahren werden erstattet? Gibt es Verfahren, die von der Erstattung ausgeschlossen sind?
6. Welche sonstigen Voraussetzungen müssen gegebenenfalls noch erfüllt sein?
Sind noch Fragen offen?